Statuten

Statuten von ESAAT_21.09.2013

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European Society for Animal

Assisted Therapy

Veterinärmedizinische Universität Wien

Veterinärplatz 1, A-1210 Wien

Tel.: +43/(0)1-25077-3340

Fax: +43/(0)1-25077-3391

Email:

Web: www.esaat.org

S T A T U T E N

Allgemeines:

(1) Das Logo des Vereines ist urheberrechtlich geschützt

(2) Schriftlich im Sinne dieser Statuten sind auch elektronische Nachrichten

(elektronische Post, Fax und dergleichen)

(3) Die offizielle Sprache der Statuten, der Geschäftsordnung, der Korrespondenz und

der Verhandlungen ist Deutsch und Englisch.

§ 1 – Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Art des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen European Society of Animal Assisted Therapy

(ESAAT) Verein zur Erforschung und Förderung der therapeutischen,

pädagogischen und salutogenetischen Wirkung der Mensch/Tierbeziehung, in der

Folge „ESAAT“ genannt.

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Europa, kann aber

auch weltweit tätig sein.

(3) Der Verein verfolgt seine Zwecke ausschließlich gemeinnützig, auch im Sinne der

Bundesabgabenordnung. Er ist nicht auf Gewinn bzw. (wahren) Kostenertrag

ausgerichtet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des

Vereins.

§ 2 – Zweck des Vereins

Die Aufgaben des Vereins sind:

1. Die Evaluierung und Akkreditierung der Vereinigungen, Institutionen und

Einzelpersonen, die die Mitgliedschaft anstreben oder Mitglieder sind

2. Die Erreichung der offiziellen Anerkennung tiergestützter Therapie1 als

bewusst geplante pädagogische, psychologische und sozialintegrative

Angebote mit Tieren für Kinder, Jugendliche, Erwachsene wie ältere

1 Entsprechend der Definitionen getroffen in der GV vom 17.09.2011

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Menschen mit kognitiven, sozial-emotionalen und motorischen

Einschränkungen, Verhaltensstörungen und Förderschwerpunkten. Sie

beinhaltet auch gesundheitsfördernde, präventive und rehabilitative

Maßnahmen.

3. Die Förderung aller Aktivitäten, die der Erfüllung der Aufgaben des Vereins

dienen.

§ 3 – Tätigkeiten zur Umsetzung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen

Mittel erreicht werden.

(1) Als ideelle Mittel dienen

1. Die Verbesserung der internationalen Koordinierung der wissenschaftlichen

Forschung, Sammlung und Kommunikation der Forschungsergebnisse in

geeigneter Form (Kongresse, wissenschaftliche Zeitschrift, elektronische

Information)

2. Die Ausarbeitung von Vorschlägen betreffend die in § 2 genannten

Bestrebungen und Verhandlungen mit den zuständigen Behörden, den

Standesvertretungen anderer Berufe und den Sozialversicherungsträgern

3. Die Erarbeitung eines eigenen Berufsbildes und Einführung des neuen

Berufsstandes auf nationaler und internationaler Ebene (z.B. Einbeziehung in

die Directive of the European Parliament and of the Council on the recognition of

professional qualifications, Section X: Animal Assisted Therapy)

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel zur Ausübung der angeführten Tätigkeiten

sollen aufgebracht werden durch

1. Zuwendungen durch Fördernde, Subventionen

2. Kostenersatz für die Teilnahme an Veranstaltungen

3. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

4. Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

5. Einkünfte aus vereinseigenen Unternehmungen nach den dafür maßgeblichen

gesetzlichen Bestimmungen, wie auch aus Beteiligungen an Gesellschaften,

insbesondere an Kapitalgesellschaften

6. Verkauf von Waren mit dem Vereinslogo, soweit es sich um

Identifikationsmaterial oder Mittel zur Verbreitung der Vereinsideen handelt.

Bei allen diesen Mitteln muss darauf Bedacht genommen werden, dass die gesamte

Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt ist, und

nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne die die genannten Zwecke nicht erreichbar

wären, und die Tätigkeit darf zu abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen

Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke

unvermeidbar ist. .berschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen

ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins

dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als

Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Gleiches gilt

bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf

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keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 – Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins können sein:

(1) Ordentliche Mitglieder: Vereinigungen und Institutionen, Einzelpersonen, die

tiergestützte Interventionen gemäß den Anforderungen der ESAAT

(Basisausbildung bzw. berufsbegleitende/universitäre Ausbildung) durchführen

und/oder lehren.

(2) Kooptierte Mitglieder: (berufsbegleitende/universitäre Ausbildung):

Vereinigungen, Institutionen, die tiergestützte Interventionen

durchführen und/oder lehren, aber keine Basisausbildung haben, und in Bezug

auf eine berufsbegleitende/universitäre Ausbildung noch nicht den ESAAT

Standards entsprechen, diese jedoch innerhalb der nächsten 2 Jahre anstreben.

(3) Ehrenmitglieder: Personen, die sich in diesem Bereich und Tätigkeitsfeld

besonders verdient gemacht haben.

(4) Fördernde Mitglieder: Vereine, Institutionen oder Einzelpersonen die ESAAT mit

einem Mindestbeitrag lt. Geschäftsordnung unterstützen.

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und kooptierten Mitgliedern entscheidet der

Vorstand auf schriftlichen Antrag des Mitgliedswerbers. Der Vorstand entscheidet

über die Aufnahme als ordentliches oder kooptiertes Mitglied. Die Aufnahme kann

unter Angabe von Gründen verweigert werden. Bei Einspruch des Mitgliedswerbers

entscheidet die Generalversammlung endgültig.

(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die

Generalversammlung.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt kann nur mit 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand

(z. Hd. der Präsidentin/des Präsidenten) mindestens zwei Monate vorher schriftlich

mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten

Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Einlangens

maßgeblich.

(2) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz

Mahnung mit 30tägiger Nachfristsetzung länger als 6 Monate mit Forderungen des

Vereins im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen

Forderung bleibt hiervon unberührt.

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(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober

Verletzung der Mitgliedspflichten und Verstöße gegen die Geschäftsordnung des

Vereines erfolgen. Bei Einspruch entscheidet die Generalversammlung endgültig.

(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten

Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen

werden.

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Mitgliedsvereinigungen sind berechtigt, an allen Veranstaltungen

des Vereins teilzunehmen. Die Teilnahme an der jährlichen Generalversammlung

des Vereines ist zumindest alle 2 Jahre verpflichtend, d.h. erscheint ein Mitglied,

egal ob entschuldigt oder nicht, 2 Jahre hintereinander nicht bei der

Generalversammlung, wird es aus dem Verein ausgeschlossen. Es ist für die

Mitglieder möglich, sich durch eine/einen Delegierten vertreten zu lassen. Das

aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern, bzw. den

Delegierten der ordentlichen Mitglieder und den Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder

haben das Recht auf Ausfolgung der Statuten. Die Pflicht auf Ausfolgung der

Statuten kann auch auf elektronischem Weg erfüllt werden.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern

und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins

Schaden nehmen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten, die Geschäftsordnung

und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und

kooptierten Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und

Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe

verpflichtet.

§ 8 – Vereinsorgane und Rechnungsprüfer

Die Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§

11 bis 13) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 – Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet ein Mal jährlich statt. Das Vereinsjahr

ist mit dem Kalenderjahr identisch.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes

oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten

Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf

Verlangen der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer binnen acht Wochen

stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen

Generalversammlungen sind die Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem

Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter

Angabe der geplanten Tagesordnung und dem Hinweis, dass die

Beschlussfähigkeit jedenfalls in der zweiten Versammlung, die im Falle des

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Nichterreichens des Quorums 15 Minuten nach der ursprünglichen Versammlung

einberufen wird, gegeben ist, zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch die

Präsidentin/den Präsidenten.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der

Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen und von diesem in die

Tagesordnung aufzunehmen. Den Mitgliedern ist die endgültige Tagesordnung

noch vor der Generalversammlung zuzusenden.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung

einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung

gefaßt werden. Zum Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ können keine Beschlüsse

gefasst werden.

(6) Zur Generalversammlung sind jeweils eine Delegierte/ein Delegierter aller

Mitglieder und die Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur

der Vorstand, die Delegierten der ordentlichen Mitglieder, sowie die

Ehrenmitglieder. Jeder Delegierte verfügt über eine Stimme-je nach Größe des

Vereins- eine bestimmte Anzahl von Stimmen, die in der Geschäftsordnung

festgelegt sind. Die Übertragung des Stimmrechts auf die Delegierte/den

Delegierten eines anderen Mitglieds durch schriftliche Bevollmächtigung ist

zulässig. Eine anwesende Delegierte/ein anwesender Delegierter eines

ordentlichen Mitglieds oder ein Ehrenmitglied darf nur eine nicht anwesende

Delegierte/einen nicht anwesenden Delegierten eines ordentlichen Mitglieds oder

ein Ehrenmitglied vertreten.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit oder Vertretung (s. § 9 (6)) der Hälfte

aller stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig. Ist die Generalversammlung

zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung

15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die

Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(8) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Beschlussfassungen in der

Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit

denen die Statuten oder die Geschäftsordnung des Vereines geändert oder der

Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der

abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin/der Präsident, bei

deren/dessen Verhinderung seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter. Wenn auch

diese/dieser verhindert ist, so führt das dienstälteste anwesende Vorstandsmitglied

den Vorsitz.

§ 10 – Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes

2. Bericht der Kassierin/des Kassiers

3. Bericht der Rechnungsprüfer

4. Entlastung des Vorstands

5. Beschluss des Jahresbudgets des nächsten Jahres

6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für

ordentliche und kooptierte Mitglieder

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7. Wahl, Bestellung und Enthebung der Präsidentin/des Präsidenten, der

weiteren Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. Die

Amtsübergabe erfolgt mit Beginn des neuen Vereinsjahrs; bei Enthebungen

und Neuwahl sofort

8. Wahl des Schiedsgerichtes

9. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

10. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, Änderungen der Statuten und

die Auflösung des Vereines

11. Beratung und Beschlussfassung aller auf der Tagesordnung stehenden

Punkte mit Ausnahme des Punktes „Allfälliges“.

§ 11 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes. Er besteht aus

Personen, die über entsprechendes Fachwissen verfügen, oder die als

Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler durch Studium oder Mitarbeit an

wissenschaftlichen Projekten als solche ausgewiesen sind. Der Vorstand setzt

sich zusammen aus der Präsidentin/dem Präsidenten, einer/einem Ersten und

Zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsident, der/dem Schriftführerin/Schriftführer,

deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter und der/dem Kassierin/Kassier sowie

deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.

(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle

eine andere wählbare Person zu kooptieren. Bei der nächsten

Generalversammlung ist für den Rest der Funktionsperiode des Vorstandes ein

Ersatz für das ausgeschiedene Mitglied zu wählen.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie

bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand wird von der Präsidentin/vom Präsidenten, bei deren/dessen

Verhinderung von der/vom Ersten Vizepräsidentin/Vizepräsident bei Bedarf

schriftlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und

mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Den Vorsitz führt die Präsidentin/der Präsident, bei Verhinderung die/der Erste

Vizepräsidentin/Vizepräsident. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz

der/dem Zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsident.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei

Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion

eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung ( § 10 Z 7), Rücktritt (§11 Abs. 9)

sowie Austritt aus dem Verein (§ 6).

(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserkl.rung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten

Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Bis zur Bestellung eines

Nachfolgers des zurückgetretenen Vorstandsmitglieds übernimmt ihre/sein

Stellvertreterin/Stellvertreter im Vorstand interimistisch die Agenden der/des

Zurückgetretenen.

(10) Für die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein ist das

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz analog anzuwenden.

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§ 12 – Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht

durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen

Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

Über die finanzielle Gebarung ist in der Generalversammlung Auskunft zu

erteilen. Bei begründetem schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel

der stimmberechtigten Mitglieder sind diese auch sonst binnen 4 Wochen über

die laufende Gebarung schriftlich zu informieren.

2. Erstellung des Jahresbudgets

3. Vorbereitung der Generalversammlung

4. Verwaltung des Vereinsvermögens

5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern. Bei Einspruch

entscheidet die Generalversammlung

6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

§ 13 – Besondere Obliegenheiten von Vorstandsmitgliedern

(1) Die Präsidentin/der Präsident ist das höchste Leitungsorgan. Ihr/ihm obliegt die

Vertretung des Vereines. Sie/er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und

im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten,

die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,

in eigener Verantwortung selbständig tätig zu werden; diese Tätigkeiten bedürfen

der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Im Falle

der Verweigerung hat die Präsidentin/der Präsident das Geschäft als eigenes zu

tragen.

(2) Die Schriftführerin/der Schriftführer hat die Präsidentin/den Präsidenten bei der

Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Führung der

Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes für die Zusendung an die

stimmberechtigten Mitglieder und die spätere Genehmigung des Protokolls.. Sie/er

hat die jeweilige Vorstandswahlanzeige mit Namen, Funktion, Dauer der

Funktionsperiode, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der

Vorstandsmitglieder der Vereinsbehörde binnen 4 Wochen bekannt zu geben.

Sie/er ist berechtigt, Auskünfte über den Verein im Zentralen Vereinsregister

anzufordern und Berichtigungen anzuregen.

(3) Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines

gemäß dem beschlossenen Budget und anderer Regelungen verantwortlich.

Sie/er hat die Finanzlage durch laufende Aufzeichnungen der Einnahmen und

Ausgaben zu überwachen und zum Vereinsjahresende eine prüfbare Ein- und

Ausgabenrechnung samt Verm.gensübersicht dem Vorstand zu präsentieren.

Sie/er hat über den Jahresabschluss und über die aktuelle Finanzlage (Vermögen

und Schulden) in der Generalversammlung zu berichten.

(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere

den Verein verpflichtende Urkunden, sind von der Präsidentin/dem Präsidenten

und von der Schriftführerin/dem Schriftführer, sofern sie jedoch

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Geldangelegenheiten betreffen, von der Präsidentin/dem Präsidenten und von der

Kassierin/dem Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten,

der Schriftführerin/des Schriftführers und der Kassierin /des Kassiers deren

Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

§ 14 – Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der

Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht

dem Vorstand angehören und müssen unabhängig und unbefangen sein. Es

bedarf keiner Mitgliedschaft im Verein. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegen die laufende

Geschäftskontrolle nach der statutengemäßen Verwendung der Mittel und die

.berprüfung des Rechnungsabschlusses binnen 2 Wochen nach dessen

Erstellung. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der

.berprüfung zu berichten. Der Vorstand hat sie bei Ihren Aufgaben zu

unterstützen.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer die

Bestimmungen des § 11 Abs 3, 9 und 10 sinngemäß.

(4) Erreicht ESAAT den Umfang eines großen Vereins im Sinne des § 22 Abs. 2 des

Vereinsgesetzes, ist ein Abschlussprüfer zu wählen.

§ 15 – Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das

Schiedsgericht. Die Statuten sind nach den Regeln des Allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuch über Verträge auszulegen.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vertretern ordentlicher Vereinsmitglieder

zusammen, wovon mindestens zwei von Mitgliedsorganisationen verschiedener

Länder sein müssen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Vorstand ein

Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den

Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen

seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch

den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten

Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage einen dritten Vertreter eines ordentlichen

Mitglieds zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit

entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach beiderseitigem Gehör der

Parteien bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es

entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Anrufung der ordentlichen

Gerichte gegen ein Erkenntnis des Schiedsgerichts steht den Streitteilen offen;

ebenso, wenn innerhalb von 6 Monaten ab Anrufen des Schiedsgerichts kein

Erkenntnis gefällt wurde. Zuvor ist das Anrufen der ordentlichen Gerichte

ausgeschlossen.

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§ 16 – Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden; hiernach ist ein Abwickler zu

wählen, der nicht Vereinsmitglied sein muss.

(2) Der Abwickler hat die Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist

verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem für amtliche Verlautbarungen

bestimmten Blatt zu veröffentlichen, soweit dies gesetzlich verlangt wird.

(3) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes

allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten

Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur

Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff der

Bundesabgabenordnung zu verwenden. Dies bedeutet, daß das Vereinsvermögen

sodann auf einen ebenfalls als steuerrechtlich zweifelsfrei als gemeinnützig

einzustufenden Rechtsträger zu übertragen ist, dessen satzungsmäßige und

tatsächliche Zweckausrichtung den Zielsetzungen dieses Vereines (siehe § 2) am

nächsten kommt. Darüber entscheidet der letzte Vereinsvorstand, wobei bei

Stimmengleichheit jene der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschlag gibt. Die

Durchführung obliegt dem Abwickler.

Stand Dezember 2009