Statuten von ESAAT_21.09.2013
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European Society for Animal
Assisted Therapy
Veterinärmedizinische Universität Wien
Veterinärplatz 1, A-1210 Wien
Tel.: +43/(0)1-25077-3340
Fax: +43/(0)1-25077-3391
Email:
Web: www.esaat.org
S T A T U T E N
Allgemeines:
(1) Das Logo des Vereines ist urheberrechtlich geschützt
(2) Schriftlich im Sinne dieser Statuten sind auch elektronische Nachrichten
(elektronische Post, Fax und dergleichen)
(3) Die offizielle Sprache der Statuten, der Geschäftsordnung, der Korrespondenz und
der Verhandlungen ist Deutsch und Englisch.
§ 1 – Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Art des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen European Society of Animal Assisted Therapy
(ESAAT) Verein zur Erforschung und Förderung der therapeutischen,
pädagogischen und salutogenetischen Wirkung der Mensch/Tierbeziehung, in der
Folge „ESAAT“ genannt.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Europa, kann aber
auch weltweit tätig sein.
(3) Der Verein verfolgt seine Zwecke ausschließlich gemeinnützig, auch im Sinne der
Bundesabgabenordnung. Er ist nicht auf Gewinn bzw. (wahren) Kostenertrag
ausgerichtet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins.
§ 2 – Zweck des Vereins
Die Aufgaben des Vereins sind:
1. Die Evaluierung und Akkreditierung der Vereinigungen, Institutionen und
Einzelpersonen, die die Mitgliedschaft anstreben oder Mitglieder sind
2. Die Erreichung der offiziellen Anerkennung tiergestützter Therapie1 als
bewusst geplante pädagogische, psychologische und sozialintegrative
Angebote mit Tieren für Kinder, Jugendliche, Erwachsene wie ältere
1 Entsprechend der Definitionen getroffen in der GV vom 17.09.2011
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Menschen mit kognitiven, sozial-emotionalen und motorischen
Einschränkungen, Verhaltensstörungen und Förderschwerpunkten. Sie
beinhaltet auch gesundheitsfördernde, präventive und rehabilitative
Maßnahmen.
3. Die Förderung aller Aktivitäten, die der Erfüllung der Aufgaben des Vereins
dienen.
§ 3 – Tätigkeiten zur Umsetzung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
(1) Als ideelle Mittel dienen
1. Die Verbesserung der internationalen Koordinierung der wissenschaftlichen
Forschung, Sammlung und Kommunikation der Forschungsergebnisse in
geeigneter Form (Kongresse, wissenschaftliche Zeitschrift, elektronische
Information)
2. Die Ausarbeitung von Vorschlägen betreffend die in § 2 genannten
Bestrebungen und Verhandlungen mit den zuständigen Behörden, den
Standesvertretungen anderer Berufe und den Sozialversicherungsträgern
3. Die Erarbeitung eines eigenen Berufsbildes und Einführung des neuen
Berufsstandes auf nationaler und internationaler Ebene (z.B. Einbeziehung in
die Directive of the European Parliament and of the Council on the recognition of
professional qualifications, Section X: Animal Assisted Therapy)
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel zur Ausübung der angeführten Tätigkeiten
sollen aufgebracht werden durch
1. Zuwendungen durch Fördernde, Subventionen
2. Kostenersatz für die Teilnahme an Veranstaltungen
3. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
4. Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
5. Einkünfte aus vereinseigenen Unternehmungen nach den dafür maßgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen, wie auch aus Beteiligungen an Gesellschaften,
insbesondere an Kapitalgesellschaften
6. Verkauf von Waren mit dem Vereinslogo, soweit es sich um
Identifikationsmaterial oder Mittel zur Verbreitung der Vereinsideen handelt.
Bei allen diesen Mitteln muss darauf Bedacht genommen werden, dass die gesamte
Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt ist, und
nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne die die genannten Zwecke nicht erreichbar
wären, und die Tätigkeit darf zu abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen
Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke
unvermeidbar ist. .berschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen
ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins
dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Gleiches gilt
bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf
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keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 – Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins können sein:
(1) Ordentliche Mitglieder: Vereinigungen und Institutionen, Einzelpersonen, die
tiergestützte Interventionen gemäß den Anforderungen der ESAAT
(Basisausbildung bzw. berufsbegleitende/universitäre Ausbildung) durchführen
und/oder lehren.
(2) Kooptierte Mitglieder: (berufsbegleitende/universitäre Ausbildung):
Vereinigungen, Institutionen, die tiergestützte Interventionen
durchführen und/oder lehren, aber keine Basisausbildung haben, und in Bezug
auf eine berufsbegleitende/universitäre Ausbildung noch nicht den ESAAT
Standards entsprechen, diese jedoch innerhalb der nächsten 2 Jahre anstreben.
(3) Ehrenmitglieder: Personen, die sich in diesem Bereich und Tätigkeitsfeld
besonders verdient gemacht haben.
(4) Fördernde Mitglieder: Vereine, Institutionen oder Einzelpersonen die ESAAT mit
einem Mindestbeitrag lt. Geschäftsordnung unterstützen.
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und kooptierten Mitgliedern entscheidet der
Vorstand auf schriftlichen Antrag des Mitgliedswerbers. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme als ordentliches oder kooptiertes Mitglied. Die Aufnahme kann
unter Angabe von Gründen verweigert werden. Bei Einspruch des Mitgliedswerbers
entscheidet die Generalversammlung endgültig.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt kann nur mit 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand
(z. Hd. der Präsidentin/des Präsidenten) mindestens zwei Monate vorher schriftlich
mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Einlangens
maßgeblich.
(2) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz
Mahnung mit 30tägiger Nachfristsetzung länger als 6 Monate mit Forderungen des
Vereins im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Forderung bleibt hiervon unberührt.
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(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten und Verstöße gegen die Geschäftsordnung des
Vereines erfolgen. Bei Einspruch entscheidet die Generalversammlung endgültig.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen
werden.
§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Mitgliedsvereinigungen sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. Die Teilnahme an der jährlichen Generalversammlung
des Vereines ist zumindest alle 2 Jahre verpflichtend, d.h. erscheint ein Mitglied,
egal ob entschuldigt oder nicht, 2 Jahre hintereinander nicht bei der
Generalversammlung, wird es aus dem Verein ausgeschlossen. Es ist für die
Mitglieder möglich, sich durch eine/einen Delegierten vertreten zu lassen. Das
aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern, bzw. den
Delegierten der ordentlichen Mitglieder und den Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder
haben das Recht auf Ausfolgung der Statuten. Die Pflicht auf Ausfolgung der
Statuten kann auch auf elektronischem Weg erfüllt werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Schaden nehmen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten, die Geschäftsordnung
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
kooptierten Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe
verpflichtet.
§ 8 – Vereinsorgane und Rechnungsprüfer
Die Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§
11 bis 13) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 – Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet ein Mal jährlich statt. Das Vereinsjahr
ist mit dem Kalenderjahr identisch.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes
oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten
Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf
Verlangen der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer binnen acht Wochen
stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind die Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem
Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter
Angabe der geplanten Tagesordnung und dem Hinweis, dass die
Beschlussfähigkeit jedenfalls in der zweiten Versammlung, die im Falle des
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Nichterreichens des Quorums 15 Minuten nach der ursprünglichen Versammlung
einberufen wird, gegeben ist, zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch die
Präsidentin/den Präsidenten.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen und von diesem in die
Tagesordnung aufzunehmen. Den Mitgliedern ist die endgültige Tagesordnung
noch vor der Generalversammlung zuzusenden.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefaßt werden. Zum Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ können keine Beschlüsse
gefasst werden.
(6) Zur Generalversammlung sind jeweils eine Delegierte/ein Delegierter aller
Mitglieder und die Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur
der Vorstand, die Delegierten der ordentlichen Mitglieder, sowie die
Ehrenmitglieder. Jeder Delegierte verfügt über eine Stimme-je nach Größe des
Vereins- eine bestimmte Anzahl von Stimmen, die in der Geschäftsordnung
festgelegt sind. Die Übertragung des Stimmrechts auf die Delegierte/den
Delegierten eines anderen Mitglieds durch schriftliche Bevollmächtigung ist
zulässig. Eine anwesende Delegierte/ein anwesender Delegierter eines
ordentlichen Mitglieds oder ein Ehrenmitglied darf nur eine nicht anwesende
Delegierte/einen nicht anwesenden Delegierten eines ordentlichen Mitglieds oder
ein Ehrenmitglied vertreten.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit oder Vertretung (s. § 9 (6)) der Hälfte
aller stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig. Ist die Generalversammlung
zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung
15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Beschlussfassungen in der
Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit
denen die Statuten oder die Geschäftsordnung des Vereines geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin/der Präsident, bei
deren/dessen Verhinderung seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter. Wenn auch
diese/dieser verhindert ist, so führt das dienstälteste anwesende Vorstandsmitglied
den Vorsitz.
§ 10 – Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
2. Bericht der Kassierin/des Kassiers
3. Bericht der Rechnungsprüfer
4. Entlastung des Vorstands
5. Beschluss des Jahresbudgets des nächsten Jahres
6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und kooptierte Mitglieder
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7. Wahl, Bestellung und Enthebung der Präsidentin/des Präsidenten, der
weiteren Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. Die
Amtsübergabe erfolgt mit Beginn des neuen Vereinsjahrs; bei Enthebungen
und Neuwahl sofort
8. Wahl des Schiedsgerichtes
9. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
10. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, Änderungen der Statuten und
die Auflösung des Vereines
11. Beratung und Beschlussfassung aller auf der Tagesordnung stehenden
Punkte mit Ausnahme des Punktes „Allfälliges“.
§ 11 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes. Er besteht aus
Personen, die über entsprechendes Fachwissen verfügen, oder die als
Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler durch Studium oder Mitarbeit an
wissenschaftlichen Projekten als solche ausgewiesen sind. Der Vorstand setzt
sich zusammen aus der Präsidentin/dem Präsidenten, einer/einem Ersten und
Zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsident, der/dem Schriftführerin/Schriftführer,
deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter und der/dem Kassierin/Kassier sowie
deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.
(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle
eine andere wählbare Person zu kooptieren. Bei der nächsten
Generalversammlung ist für den Rest der Funktionsperiode des Vorstandes ein
Ersatz für das ausgeschiedene Mitglied zu wählen.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie
bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird von der Präsidentin/vom Präsidenten, bei deren/dessen
Verhinderung von der/vom Ersten Vizepräsidentin/Vizepräsident bei Bedarf
schriftlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Den Vorsitz führt die Präsidentin/der Präsident, bei Verhinderung die/der Erste
Vizepräsidentin/Vizepräsident. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz
der/dem Zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsident.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung ( § 10 Z 7), Rücktritt (§11 Abs. 9)
sowie Austritt aus dem Verein (§ 6).
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserkl.rung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Bis zur Bestellung eines
Nachfolgers des zurückgetretenen Vorstandsmitglieds übernimmt ihre/sein
Stellvertreterin/Stellvertreter im Vorstand interimistisch die Agenden der/des
Zurückgetretenen.
(10) Für die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein ist das
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz analog anzuwenden.
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§ 12 – Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
Über die finanzielle Gebarung ist in der Generalversammlung Auskunft zu
erteilen. Bei begründetem schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel
der stimmberechtigten Mitglieder sind diese auch sonst binnen 4 Wochen über
die laufende Gebarung schriftlich zu informieren.
2. Erstellung des Jahresbudgets
3. Vorbereitung der Generalversammlung
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern. Bei Einspruch
entscheidet die Generalversammlung
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
§ 13 – Besondere Obliegenheiten von Vorstandsmitgliedern
(1) Die Präsidentin/der Präsident ist das höchste Leitungsorgan. Ihr/ihm obliegt die
Vertretung des Vereines. Sie/er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und
im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,
in eigener Verantwortung selbständig tätig zu werden; diese Tätigkeiten bedürfen
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Im Falle
der Verweigerung hat die Präsidentin/der Präsident das Geschäft als eigenes zu
tragen.
(2) Die Schriftführerin/der Schriftführer hat die Präsidentin/den Präsidenten bei der
Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Führung der
Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes für die Zusendung an die
stimmberechtigten Mitglieder und die spätere Genehmigung des Protokolls.. Sie/er
hat die jeweilige Vorstandswahlanzeige mit Namen, Funktion, Dauer der
Funktionsperiode, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der
Vorstandsmitglieder der Vereinsbehörde binnen 4 Wochen bekannt zu geben.
Sie/er ist berechtigt, Auskünfte über den Verein im Zentralen Vereinsregister
anzufordern und Berichtigungen anzuregen.
(3) Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines
gemäß dem beschlossenen Budget und anderer Regelungen verantwortlich.
Sie/er hat die Finanzlage durch laufende Aufzeichnungen der Einnahmen und
Ausgaben zu überwachen und zum Vereinsjahresende eine prüfbare Ein- und
Ausgabenrechnung samt Verm.gensübersicht dem Vorstand zu präsentieren.
Sie/er hat über den Jahresabschluss und über die aktuelle Finanzlage (Vermögen
und Schulden) in der Generalversammlung zu berichten.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere
den Verein verpflichtende Urkunden, sind von der Präsidentin/dem Präsidenten
und von der Schriftführerin/dem Schriftführer, sofern sie jedoch
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Geldangelegenheiten betreffen, von der Präsidentin/dem Präsidenten und von der
Kassierin/dem Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten,
der Schriftführerin/des Schriftführers und der Kassierin /des Kassiers deren
Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
§ 14 – Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht
dem Vorstand angehören und müssen unabhängig und unbefangen sein. Es
bedarf keiner Mitgliedschaft im Verein. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegen die laufende
Geschäftskontrolle nach der statutengemäßen Verwendung der Mittel und die
.berprüfung des Rechnungsabschlusses binnen 2 Wochen nach dessen
Erstellung. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der
.berprüfung zu berichten. Der Vorstand hat sie bei Ihren Aufgaben zu
unterstützen.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des § 11 Abs 3, 9 und 10 sinngemäß.
(4) Erreicht ESAAT den Umfang eines großen Vereins im Sinne des § 22 Abs. 2 des
Vereinsgesetzes, ist ein Abschlussprüfer zu wählen.
§ 15 – Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht. Die Statuten sind nach den Regeln des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuch über Verträge auszulegen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vertretern ordentlicher Vereinsmitglieder
zusammen, wovon mindestens zwei von Mitgliedsorganisationen verschiedener
Länder sein müssen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den
Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage einen dritten Vertreter eines ordentlichen
Mitglieds zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach beiderseitigem Gehör der
Parteien bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Anrufung der ordentlichen
Gerichte gegen ein Erkenntnis des Schiedsgerichts steht den Streitteilen offen;
ebenso, wenn innerhalb von 6 Monaten ab Anrufen des Schiedsgerichts kein
Erkenntnis gefällt wurde. Zuvor ist das Anrufen der ordentlichen Gerichte
ausgeschlossen.
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§ 16 – Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden; hiernach ist ein Abwickler zu
wählen, der nicht Vereinsmitglied sein muss.
(2) Der Abwickler hat die Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist
verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem für amtliche Verlautbarungen
bestimmten Blatt zu veröffentlichen, soweit dies gesetzlich verlangt wird.
(3) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes
allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten
Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur
Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff der
Bundesabgabenordnung zu verwenden. Dies bedeutet, daß das Vereinsvermögen
sodann auf einen ebenfalls als steuerrechtlich zweifelsfrei als gemeinnützig
einzustufenden Rechtsträger zu übertragen ist, dessen satzungsmäßige und
tatsächliche Zweckausrichtung den Zielsetzungen dieses Vereines (siehe § 2) am
nächsten kommt. Darüber entscheidet der letzte Vereinsvorstand, wobei bei
Stimmengleichheit jene der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschlag gibt. Die
Durchführung obliegt dem Abwickler.
Stand Dezember 2009